Schwimmbadüberdachungen exclusiv für jeden Pool
I. Allgemeines / Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragsnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
Bei Bauleistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Leistungen durchführt, gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer neuesten Fassung.
II. Angebote und Vertragsabschluß
Unsere Angebote in Prospekten, Anzeigen usw. sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Angebote werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß er für die Einholung eventuell notwendiger öffentlich-rechtlicher behördlicher Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) verantwortlich ist. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung der behördlichen Genehmigungen und Auflagen am Ort des Auftraggebers bzw. der Montage im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts anfallenden Kosten für Planung, Arbeitsvorbereitung, Lohn und Material sowie den entgangenen Gewinn, mindestens aber 20% der Auftragssumme für Teile aus dem Standardprogramm oder mindestens 30% bei Maß- und Sonderanfertigungen, ohne besonderen Nachweis zu berechnen.
Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Angaben in Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Auftragnehmer nicht, vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und ähnliche mit der Leistung im Zusammenhang stehende Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Verkaufsangestellten des Auftragnehmers bzw. dessen Monteure sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung hinausgehen.
III. Preise
Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise stehen unter dem Vorbehalt, daß die bei Vereinbarung des Angebotes zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Bei Lieferungen ohne Montage durch den Auftragnehmer gelten die Preise ab Werk und schließen Kosten für Versicherung oder evtl. Gebühren für Baugenehmigungen oder Statik nicht ein.
Aufträge, für die Auftraggeber und Auftragnehmer nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart haben, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Sollte der Auftraggeber zusätzliche Leistungen bzw. nachträgliche Änderungen veranlassen, werden diese zusätzlich berechnet.
Bei fest vereinbarten Preisen behalten diese drei Monate nach Vertragsabschluß ihre Gültigkeit, soweit die bestellte Ware innerhalb dieser Zeit geliefert bzw. die vereinbarte Leistung erbracht wird.
Nach Ablauf dieser Frist kann sich der vereinbarte Preis entsprechend eventueller Lohn-, Material- bzw. Transportkostenentwicklung verändern.
Tritt eine Verzögerung bei der Lieferung bzw. Montage durch Umstände ein, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und überschreitet diese Frist einen Zeitraum von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages, bleiben evtl. Preiskorrekturen vorbehalten.
Für technische Schwierigkeiten, die bei der Durchführung von Montagearbeiten auftreten und die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftraggeber die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
Die berechneten Preise beinhalten die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.
IV. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Auftragnehmers nach deren Stellung ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge werden nur bei Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist anerkannt. Bei der Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles behält sich der Auftragnehmer die Berechnung der zur Zeit üblichen Bankzinsen (Überziehungszinsen) vor.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftragnehmer und sind sofort fällig.
Werden Schwimmbecken, Überdachungen, Saunakabinen, usw. auf der Baustelle des Auftraggebers angeliefert, ist die Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung der gelieferten Ware an den Fahrer bzw. Monteur des Auftragnehmers zu leisten.
Liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vor, oder werden von diesem Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers zurückholen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
V. Lieferzeiten
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.
Die Liefer- bzw. Leistungsfrist des Auftragnehmers beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung nach Klärung der Lieferfristen der Vorlieferanten und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und nach Erfüllung der vom Auftraggeber zu gewährleistenden bauseitigen Voraussetzungen.
Der Auftragnehmer hat Verzögerungen bzw. die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmers vorbehalten, sofern der Auftragnehmer diese mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
Wird eine vereinbarte Frist durch Umstände, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Diese sollte in der Regel 4 Wochen betragen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Vorbehaltsgegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Die Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder dem, den es betrifft, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek an den Auftragnehmer ab.
Wenn der Wert der für den Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Auftragnehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Saunaanlagen, Filter- und Dosieranlagen u.ä. sind, soweit sie nicht wesentliche Gebäudebestandteile geworden sind, jederzeit demontierbar und vom Auftraggeber an den Auftragnehmer herauszugeben.
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich, bzw. wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.
VII. Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.
Bei Überbringung durch den Auftragnehmer geht die Gefahr bei Anlieferung an dem vom Auftraggeber angegebenen Ort auf diesen über.
Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber auf diesen über.
Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet, jedoch können auf Wunsch des Auftraggebers Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert werden.
VIII. Gewährleistung
Ist der vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstand oder die erbrachte Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften und tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations-, bzw. Materialmängel ein oder treten sonstige auf eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführende Beanstandungen auf, darf der Auftragnehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche unentgeltlich Ersatz liefern oder nachbessern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
Mängelrügen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt 6 Monate, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die absolute Einhaltung der Abmessungen bzw. Ausführungen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers bzw. Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den geforderten Bedingungen entsprechen, verwendet, so entfällt jede Gewährleistung Dies trifft ebenfalls für Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand zu, soweit sie durch nicht vom Auftragnehmer ausgeführte Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrund verursacht wurden.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Der Wandlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist.
IX. Besondere Bestimmungen für Montageleistungen
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig zu stellen.
Vor Beginn der Montagearbeiten bzw. notwendiger Erdbauarbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, und soweit es erforderlich ist, notwendige statische Angaben dem Auftragnehmer unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Soweit Installationsleistungen, eventuell erforderliche Stemmarbeiten bauseitig durch den Auftraggeber ausgeführt werden, sind diese nach den entsprechenden Angaben des Auftragnehmers durchzuführen. Elektrische Anschlüsse sind von einem örtlich zugelassenen Elektriker vorzunehmen. Die Kosten für diese Leistungen sind nicht in den Preisen des Auftragnehmer enthalten.
Vorbereitungs- und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
Entstehen dem Auftragnehmer zusätzliche Kosten, z.B. für Wartezeiten, Lagerung und zusätzlich erforderlich werdende Fahrt-, Fahrzeit- und Transportkosten auf Grund von Verzögerungen bei der Montage bzw. Fertigstellung oder der Inbetriebnahme eine Anlage durch Umstände, die im Einflußbereich des Auftraggebers liegen, so hat dieser die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
Vom Auftragnehmer auszuführende Bau- bzw. Montagearbeiten beinhalten eine Grobreinigung vor Ort. Weitergehende Beeinträchtigungen (z.B. Staub, Lärm etc.) gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
X. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht berührt.
Leipzig-Stahmeln, 05.03.2012
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GEYGER GbR